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AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ausbildungsverträge, Leistungen, Unterrichtseinheiten, Fahrstunden, Prüfungsfahrten, Beratungen und sonstigen Leistungen zwischen der

Fahrschule Kren, Eugen Kren und Fabian Kren, Berliner Straße 33, 71034 Böblingen
nachfolgend „Fahrschule“ genannt,

und dem jeweiligen Fahrschüler beziehungsweise der jeweiligen Fahrschülerin, nachfolgend „Fahrschüler“ genannt.

Die AGB gelten insbesondere für die Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, B197, B78, BF17 und BE, soweit diese von der Fahrschule angeboten werden.

Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, das Fahrlehrergesetz, die Fahrerlaubnis-Verordnung, die Fahrschüler-Ausbildungsordnung sowie die jeweils geltenden prüfungsrechtlichen Vorgaben.

Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von der Fahrschule ausdrücklich bestätigt wurden.

2. Vertragspartner und Vertragsschluss

Der Ausbildungsvertrag kommt durch die Anmeldung des Fahrschülers und die Annahme durch die Fahrschule zustande. Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich, elektronisch oder über ein Online-Anmeldeformular erfolgen.

Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages erkennt der Fahrschüler diese AGB als verbindlichen Vertragsbestandteil an.

Bei minderjährigen Fahrschülern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter haften im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die aus dem Ausbildungsvertrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen.

Der Fahrschüler verpflichtet sich, bei der Anmeldung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Name oder behördliche Daten, sind der Fahrschule unverzüglich mitzuteilen.

3. Gegenstand und Umfang der Ausbildung

Die Fahrschule erbringt Ausbildungsleistungen zur Vorbereitung auf den Erwerb der Fahrerlaubnis. Die Ausbildung umfasst je nach Fahrerlaubnisklasse theoretischen Unterricht, praktische Fahrstunden, besondere Ausbildungsfahrten, Prüfungsbegleitung sowie weitere ausbildungsbezogene Leistungen.

Die Ausbildung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und nach dem jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers. Die Fahrschule verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen, fachgerechten und zielgerichteten Ausbildung.

Ein bestimmter Ausbildungserfolg, insbesondere das Bestehen der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung, wird nicht geschuldet. Die Fahrschule schuldet eine ordnungsgemäße Ausbildung, nicht jedoch einen bestimmten Prüfungserfolg.

Die Anzahl der erforderlichen Fahrstunden richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten, dem Lernfortschritt, der Verkehrssicherheit und der Prüfungsreife des Fahrschülers. Ein Anspruch auf eine bestimmte Mindest- oder Höchstzahl praktischer Fahrstunden besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

4. Vertragsdauer und Ausbildungszeitraum

Der Ausbildungsvertrag gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsschluss.

Nach Ablauf dieser Vertragsdauer besteht kein Anspruch auf Fortführung der Ausbildung zu den bisherigen Konditionen. Eine Fortsetzung der Ausbildung kann durch eine neue Vereinbarung erfolgen. In diesem Fall gelten die dann aktuellen Preise und Vertragsbedingungen der Fahrschule.

Bereits erbrachte Leistungen bleiben zahlungspflichtig. Gesetzliche Ansprüche des Fahrschülers, insbesondere hinsichtlich bereits bezahlter, aber noch nicht erbrachter Leistungen, bleiben unberührt.

5. Preise, Gebühren und Zahlungsbedingungen

Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der Fahrschule. Die Preise werden dem Fahrschüler vor oder bei Vertragsschluss bekanntgegeben.

Zu den kostenpflichtigen Leistungen können insbesondere gehören:

  • Grundbetrag beziehungsweise Anmeldegebühr,

  • theoretischer Unterricht,

  • praktische Fahrstunden,

  • besondere Ausbildungsfahrten,

  • Prüfungsfahrten und Prüfungsvorstellungen,

  • Lernmittel, Apps oder digitale Lernzugänge,

  • Verwaltungsleistungen,

  • sonstige vereinbarte Zusatzleistungen.

Alle Entgelte sind spätestens vor Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung zu bezahlen, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.

Die Fahrschule ist berechtigt, offene Forderungen vor weiteren Fahrstunden, Prüfungsanmeldungen oder Prüfungsvorstellungen einzufordern. Bei offenen Zahlungsrückständen kann die Fahrschule weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten.

Prüfungsgebühren externer Stellen, insbesondere TÜV, DEKRA, Behörden oder sonstiger Prüfstellen, sind nicht Bestandteil der Fahrschulpreise, sofern sie nicht ausdrücklich als enthalten ausgewiesen werden. Diese Gebühren sind vom Fahrschüler zusätzlich zu tragen.

Zahlungen können nach den von der Fahrschule jeweils angebotenen Zahlungsmethoden erfolgen, insbesondere per Barzahlung, Überweisung oder über sonstige ausdrücklich angebotene Zahlungswege.

Preisänderungen für zukünftige Leistungen bleiben vorbehalten. Bereits verbindlich gebuchte oder bereits bezahlte Leistungen bleiben hiervon unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6. Theorieunterricht

Der Theorieunterricht findet nach dem jeweils gültigen Unterrichtsplan der Fahrschule statt. Die Unterrichtszeiten werden durch Aushang, persönliche Mitteilung, Online-Kalender, Website oder sonstige Kommunikationswege bekanntgegeben.

Der Theorieunterricht beginnt pünktlich. Der Fahrschüler ist verpflichtet, rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn zu erscheinen.

Ein verspäteter Zutritt nach Beginn des Theorieunterrichts kann ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn eine ordnungsgemäße Teilnahme, eine gesetzeskonforme Dokumentation oder ein störungsfreier Unterrichtsablauf nicht mehr gewährleistet ist.

Ein verspätetes Erscheinen begründet keinen Anspruch auf Teilnahme, Nachholung oder Rückerstattung. Die Fahrschule kann im Einzelfall aus Kulanz einen späteren Zutritt zulassen. Ein Anspruch auf Kulanz besteht nicht.

Der Fahrschüler ist verpflichtet, dem Unterricht aufmerksam zu folgen, aktiv mitzuwirken und sich so zu verhalten, dass der Unterricht für andere Teilnehmer nicht gestört wird.

7. Verhalten im Unterricht und in den Räumen der Fahrschule

Der Fahrschüler verpflichtet sich, die Räume, Einrichtungen, Möbel, Lehrmittel, sanitären Anlagen und sonstigen Gegenstände der Fahrschule pfleglich zu behandeln.

Die Räume der Fahrschule sind sauber und ordentlich zu verlassen. Müll ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Schäden, Verunreinigungen oder sonstige Auffälligkeiten sind der Fahrschule unverzüglich mitzuteilen.

Während des Unterrichts sind störende Handynutzung, laute Gespräche, respektloses Verhalten, Beleidigungen, Bedrohungen, diskriminierende Äußerungen sowie sonstige erhebliche Störungen zu unterlassen.

Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen des Unterrichts, der Fahrlehrer, anderer Fahrschüler oder sonstiger Personen sind ohne ausdrückliche Zustimmung der Fahrschule und der betroffenen Personen untersagt.

Bei unangemessenem Verhalten kann die Fahrschule den Fahrschüler vom Unterricht ausschließen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Fahrschule weitere vertragliche Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Abmahnung aussprechen oder den Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht, soweit der Ausschluss durch ein pflichtwidriges Verhalten des Fahrschülers verursacht wurde.

8. Praktische Fahrstunden und Terminvereinbarung

Praktische Fahrstunden werden individuell vereinbart. Vereinbarte Termine sind verbindlich.

Eine Fahrstunde umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 45 Minuten. Doppelstunden oder längere Einheiten können vereinbart werden.

Der Fahrschüler hat pünktlich am vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen. Der vereinbarte Treffpunkt kann die Fahrschule, ein anderer Abholort oder ein individuell vereinbarter Ort sein.

Erscheint der Fahrschüler verspätet, verkürzt sich die Fahrstunde entsprechend. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Nachholung der verspätet begonnenen Zeit besteht nicht.

Bei einer Verspätung von mehr als 15 Minuten kann die Fahrschule die Fahrstunde als nicht wahrgenommen werten. In diesem Fall wird die Fahrstunde vollständig als Ausfallhonorar berechnet, sofern die Fahrschule den Termin nicht anderweitig gleichwertig vergeben konnte.

9. Absage und Stornierung von Fahrstunden

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren.

Fahrstunden können bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn kostenfrei abgesagt oder verschoben werden.

Maßgeblich für die Frist ist der tatsächliche Eingang der Absage bei der Fahrschule. Die Absage hat über einen von der Fahrschule akzeptierten Kommunikationsweg zu erfolgen, insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, über ein Buchungssystem oder über einen sonst vereinbarten Kommunikationskanal.

Wird eine Fahrstunde weniger als 24 Stunden vor Beginn abgesagt oder erscheint der Fahrschüler nicht zum Termin, ist die Fahrschule berechtigt, die Fahrstunde in voller Höhe als Ausfallhonorar zu berechnen.

Die Berechnung erfolgt, weil die Fahrschule die Ausbildungszeit verbindlich für den Fahrschüler freigehalten hat und der Termin kurzfristig regelmäßig nicht anderweitig vergeben werden kann.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fahrschule kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Fahrschule wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, kurzfristig frei gewordene Termine anderweitig zu vergeben. Gelingt eine anderweitige gleichwertige Vergabe, wird kein Ausfallhonorar berechnet.

10. Ausnahmefälle bei kurzfristiger Absage

Bei einer Absage innerhalb von 24 Stunden vor Fahrstundenbeginn kann die Fahrschule im Einzelfall auf die Berechnung des Ausfallhonorars ganz oder teilweise verzichten, wenn ein dringender, unvorhersehbarer und vom Fahrschüler nicht zu vertretender Grund vorliegt.

Ein solcher Grund kann insbesondere eine plötzlich eingetretene Fahruntauglichkeit, eine akute Erkrankung, ein Unfall oder ein sonstiger schwerwiegender Notfall sein.

Die Fahrschule kann einen geeigneten Nachweis verlangen, insbesondere ein ärztliches Attest oder eine sonstige nachvollziehbare Bestätigung.

Bereits vorhersehbare private, schulische, berufliche oder familiäre Termine sind rechtzeitig abzusagen. Ereignisse, die dem Fahrschüler bereits früher bekannt waren oder bei zumutbarer Organisation früher hätten abgesagt werden können, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenfreie kurzfristige Stornierung.

Kulanzentscheidungen erfolgen freiwillig und nach Bewertung des konkreten Einzelfalls durch die Fahrschule. Aus einer einmal gewährten Kulanz entsteht kein Anspruch auf zukünftige Kulanzentscheidungen.

11. Fahrfähigkeit und Mitwirkungspflichten des Fahrschülers

Der Fahrschüler ist verpflichtet, nur dann an praktischen Fahrstunden teilzunehmen, wenn er körperlich und geistig fahrgeeignet ist.

Der Fahrschüler darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, berauschenden Mitteln, fahruntüchtig machenden Medikamenten, erheblicher Müdigkeit oder sonstigen Umständen stehen, die die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen können.

Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit, ist der Fahrlehrer berechtigt, die Fahrstunde aus Sicherheitsgründen abzubrechen oder nicht zu beginnen. Ist der Grund vom Fahrschüler zu vertreten, bleibt die Fahrstunde kostenpflichtig.

Der Fahrschüler hat erforderliche Hilfsmittel, insbesondere Brille, Kontaktlinsen, Hörhilfen oder sonstige vorgeschriebene Hilfsmittel, zu jeder Fahrstunde mitzubringen und zu benutzen.

Gesundheitliche Einschränkungen, behördliche Auflagen, Prüfungsauflagen oder sonstige Umstände, die für die Ausbildung oder die Verkehrssicherheit relevant sein können, sind der Fahrschule unverzüglich mitzuteilen.

12. Umgang mit Fahrschulfahrzeugen

Der Fahrschüler ist verpflichtet, die Fahrschulfahrzeuge sorgfältig, pfleglich und verantwortungsbewusst zu behandeln.

Den Anweisungen des Fahrlehrers ist jederzeit Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für Bedienung, Sicherheit, Verkehrsverhalten, Ein- und Aussteigen, Umgang mit Fahrzeugtechnik sowie Verhalten vor, während und nach der Fahrstunde.

Das Fahrschulfahrzeug ist so zu verlassen, wie es vorgefunden wurde. Verunreinigungen, Beschädigungen oder sonstige Auffälligkeiten sind dem Fahrlehrer unverzüglich mitzuteilen.

Essen, Rauchen, Dampfen oder sonstige Handlungen, die das Fahrzeug verschmutzen, beschädigen oder den Ausbildungsbetrieb beeinträchtigen können, sind im Fahrschulfahrzeug untersagt, sofern die Fahrschule nichts anderes erlaubt.

Verursacht der Fahrschüler vorsätzlich oder fahrlässig Schäden, Verunreinigungen oder sonstige Kosten, kann die Fahrschule Ersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

13. Prüfungsanmeldung und Prüfungsvorstellung

Die Anmeldung zur theoretischen oder praktischen Prüfung erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen vorliegen, die vorgeschriebenen Ausbildungsteile absolviert wurden und die Fahrschule den Fahrschüler für ausreichend vorbereitet hält.

Ein Anspruch auf Prüfungsvorstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.

Die Fahrschule ist berechtigt, eine Prüfungsvorstellung abzulehnen oder zu verschieben, wenn aus fachlicher Sicht keine ausreichende Prüfungsreife besteht, gesetzliche Voraussetzungen fehlen, Unterlagen nicht vollständig sind oder offene Forderungen bestehen.

Erscheint der Fahrschüler nicht zur Prüfung, verspätet er sich, fehlen erforderliche Dokumente oder wird die Prüfung aus Gründen nicht durchgeführt, die der Fahrschüler zu vertreten hat, trägt der Fahrschüler die dadurch entstehenden Kosten. Dies gilt insbesondere für Prüfungsgebühren, Vorstellungskosten und Ausfallzeiten.

14. Ausfall von Leistungen durch die Fahrschule

Kann eine Fahrstunde, eine Unterrichtseinheit oder eine sonstige Leistung aus Gründen nicht stattfinden, die die Fahrschule zu vertreten hat oder die im Organisationsbereich der Fahrschule liegen, wird ein Ersatztermin angeboten.

Dies gilt insbesondere bei Krankheit des Fahrlehrers, technischen Defekten, Ausfall eines Fahrzeugs, extremen Witterungsbedingungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Vorgaben oder sonstigen Umständen, die eine sichere oder ordnungsgemäße Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen.

Bereits bezahlte Leistungen werden in diesem Fall auf den Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

15. Lernmittel, Apps und digitale Angebote

Soweit die Fahrschule Lernmittel, Lehrmaterialien, Lern-Apps, Online-Zugänge oder sonstige digitale Angebote bereitstellt oder vermittelt, gelten hierfür ergänzend die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Anbieters.

Der Fahrschüler ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

Eine missbräuchliche Nutzung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Lernmaterialien ist untersagt, soweit dies gesetzlich nicht erlaubt oder ausdrücklich von der Fahrschule genehmigt wurde.

16. Widerrufsrecht bei Online-Anmeldung oder Fernabsatz

Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, kann Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung der Fahrschule.

Verlangt der Fahrschüler ausdrücklich, dass die Fahrschule bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann der Fahrschüler im Falle eines Widerrufs verpflichtet sein, Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu leisten.

Die Widerrufsbelehrung wird dem Fahrschüler gesondert zur Verfügung gestellt.

17. Gutscheine

Gutscheine der Fahrschule sind, sofern nichts anderes angegeben ist, drei Jahre gültig. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist ausgeschlossen, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

Gutscheine sind übertragbar, sofern sie nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Person ausgestellt wurden.

Bei Verlust, Diebstahl oder unbefugter Verwendung eines Gutscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz, sofern die Fahrschule den Verlust oder die unbefugte Verwendung nicht zu vertreten hat.

18. Kündigung des Ausbildungsvertrages

Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit in Textform kündigen.

Die Fahrschule kann den Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Fahrschüler wiederholt gegen diese AGB oder Anweisungen der Fahrschule verstößt,

  • der Fahrschüler den Unterricht oder Ausbildungsbetrieb erheblich stört,

  • der Fahrschüler trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet,

  • der Fahrschüler falsche oder unvollständige Angaben macht,

  • der Fahrschüler die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet,

  • der Fahrschüler unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss am Unterricht teilnehmen will,

  • eine vertrauensvolle und sichere Ausbildung nicht mehr möglich ist.

Im Falle einer Kündigung bleiben bereits entstandene Zahlungsansprüche der Fahrschule bestehen. Bereits bezahlte, aber noch nicht erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.

19. Haftung der Fahrschule

Die Fahrschule haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Fahrschule nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Fahrschule nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrschüler regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Fahrlehrer, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Fahrschule.

20. Haftung und Verantwortlichkeit des Fahrschülers

Der Fahrschüler haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.

Dies gilt insbesondere für Schäden an Fahrzeugen, Unterrichtsräumen, Lehrmitteln, technischen Geräten, Einrichtungen oder sonstigem Eigentum der Fahrschule.

Der Fahrschüler ist verpflichtet, Schäden unverzüglich mitzuteilen. Eine eigenmächtige Beseitigung, Verschleierung oder Nichtmeldung von Schäden ist unzulässig.

21. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften und nach der gesonderten Datenschutzerklärung der Fahrschule.

Die Fahrschule verarbeitet personenbezogene Daten insbesondere zur Durchführung des Ausbildungsvertrages, zur Kommunikation, zur Terminverwaltung, zur Abrechnung, zur Prüfungsanmeldung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

22. Kommunikation

Die Fahrschule darf mit dem Fahrschüler über die bei der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten kommunizieren, insbesondere per Telefon, E-Mail, SMS, Messenger, Online-Buchungssystem oder sonstige vereinbarte Kommunikationswege.

Der Fahrschüler ist verpflichtet, seine Kontaktdaten aktuell zu halten und Mitteilungen der Fahrschule rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.

Erklärungen, Absagen oder Mitteilungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie der Fahrschule tatsächlich zugegangen sind.

23. Beschwerden und Klärung von Anliegen

Bei Fragen, Unklarheiten oder Beschwerden soll sich der Fahrschüler zunächst direkt an die Fahrschule wenden, damit eine schnelle und sachliche Klärung ermöglicht wird.

Die Fahrschule ist bemüht, berechtigte Anliegen fair, zügig und lösungsorientiert zu bearbeiten.

24. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Ist der Fahrschüler Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Böblingen.

25. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages bedürfen mindestens der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Stand: Juni 2026

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